Seit dem Jahr 2014 unterstützt die Stadt Hildesheim wieder Investitionen im Sportbereich. Von 2014 bis 2018 standen im Haushalt jährlich 60.000 Euro für die Sportförderung zur Verfügung. 2019 wurden die Fördermittel auf 90.000 Euro erhöht. Für 2024 steht ein um 20.000 € erhöhter Haushaltsansatz in Höhe von 110.000 € zur Verfügung. Davon fallen 100.000 € auf den organisierten Sport (institutioneller Sport) und 10.000 € auf den vereinsungebundenen Sport (informeller Sport).
Zusätzlich wird es für das Jahr 2024 einmalig als Ko-Finanzierung des LSB-Programms einen Sonderzuschuss für Maßnahmen zur Energieeinsparung (klimafreundliche Investitionen) in Höhe von 100.000 € geben. Vor dem Hintergrund der sich seit Februar 2022 zuspitzenden Energiekrise sollen die Sportvereine bei Maßnahmen zur Energieeinsparung besonders unterstützt werden. Gleichzeitig leistet der Sport damit auch einen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Niedersächsischen Klimaschutzgesetzes.
Jedes Jahr soll über die Mittelverwendung in der Regel nach der Sommerpause im September entschieden werden. Der Antrag für Sportförderung mit dem Finanzierungsplan ist jedes Jahr bis zum 15. Juni einzureichen. Hierfür steht Ihnen der Online-Antrag seit dem 15.12.2023 zur Verfügung. Nach Eingang des Antrages erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung. Nachzureichende Dokumente können bei der Stadt Hildesheim, Fachbereich Familie, Bildung und Sport, Bereich Schule und Sport, Hoher Weg 9/10, 31134 Hildesheim, vorzugsweise per Mail an sport@stadt-hildesheim.de eingereicht werden.
Voraussetzungen
Für die Gewährung einer Zuwendung durch die Stadt Hildesheim, gelten die nachstehenden Grundsätze:
- Der Antrag sollte mit dem Online-Antrag gestellt werden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Eine genaue Beschreibung des Vorhabens
- Stellungnahme zur Bedeutung für den Verein
- Fotos, Zeichnungen, Entwürfe oder Presseveröffentlichungen
- Kostenvoranschläge
- Nachweis der Bemühungen um andere Förderungen
- Die Maßnahme muss im Gebiet der Stadt Hildesheim durchgeführt werden.
- Die maximale Zuschusshöhe beträgt bis 30 % des Anschaffungspreises. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Zuschuss-Gesamtsumme begrenzt ist und somit die Zuschüsse gedeckelt werden müssen, wenn das Antragsvolumen zu hoch liegt.
- Durch den Verein ist ein Eigenanteil von mindestens 10 % (inkl. Darlehen ohne Eigenleistung) zu leisten. Öffentliche Zuwendungen anderer Stellen dürfen nicht zu einer Reduzierung des Eigenanteils unter die Mindestgrenze führen.
- Es besteht die Verpflichtung, Zuwendungen anderer Stellen z.B. (Kreissportbund Hildesheim e.V., Landessportbund Niedersachsen e.V., Landkreis Hildesheim, Land und Bund) zu beantragen und dieses nachzuweisen.
- Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss durch Ausschöpfung aller Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich der Eigenleistung des Antragstellers, gesichert sein.
- Da es sich bei den o.g. Haushaltsmitteln um investive Mittel handelt, dürfen diese ausschließlich für investive Zwecke (z.B. größere Baumaßnahmen, Neubeschaffungen, Grundsanierungen etc.) beantragt und verwendet werden. Bitte beachten Sie, dass eine Wertgrenze von derzeit 1.000 € ohne Umsatzsteuer gem. § 47 Abs. 5 S. 1 KomHKVO überschritten sein muss, um die Ausgabe als investive Maßnahme berücksichtigen zu können.
- Bei der Förderung steht der eigentliche Zweck des Sports im Vordergrund, demnach sollen Fördermittel vorrangig dem ausgeübten Sport zugutekommen. Eine Clubhaussanierung dagegen wird nur nachrangig gefördert. Nicht förderfähig sind überwiegend wirtschaftlich genutzte Räume, wie zum Beispiel Vereinsgaststätten und Wohnungen.
- Die bereitgestellten Mittel sind wirtschaftlich und sparsam einzusetzen.
- Der Zuschussempfänger verpflichtet sich, die ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist der Stadt Hildesheim spätestens 6 Monate nach erfolgter Ausführung vorzulegen. Den entsprechenden Vordruck finden Sie hier.
- Der Zuschuss ist nur für den im Antrag bezeichneten Zweck zu verwenden. Zuschussmittel, die nicht binnen eines Jahres nach Bewilligung verwendet wurden, können seitens der Stadt Hildesheim zurückgefordert werden, falls nicht eine Fristverlängerung vereinbart wurde.
- Die Zweckbindungsfrist beträgt 10 Jahre für Baumaßnahmen von bzw. an Gebäuden oder Außenanlagen und 5 Jahre für die Beschaffung von beweglichen Vermögensgegenständen. Wird die geförderte Maßnahme ihrem Verwendungszweck während dieser Frist entzogen, so kann die Rückzahlung der Zuwendung anteilig verlangt werden.
- Im Falle einer Änderung der Finanzierung zugunsten des Zuwendungsempfängers, verpflichtet dieser sich, die Änderung der Stadt Hildesheim innerhalb von zwei Monaten nach bekannt werden anzuzeigen; gleiches gilt für den Fall, dass die Finanzierung einer Maßnahme nicht mehr gesichert ist.
Hinweis:
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die Bezuschussung erfolgt lediglich im Rahmen der tatsächlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Die näheren Einzelheiten können Sie der Förderrichtlinie entnehmen.
Im Anschluss an die Ratssitzung (in der Regel im September) erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung, ob bzw. in welcher Höhe Ihnen eine Zuwendung seitens der Stadt Hildesheim gewährt werden kann. Der Bewilligungsbescheid kann im Einzelfall zusätzliche Bedingungen oder Auflagen enthalten.